Die Vermessung eines Grundstückes leicht erklärt
Eine Vermessung ist bei dem Erwerb eines Grundstückes nicht zwingend notwendig. Solange es sich um ein komplettes Grundstück handelt, wird kein persönlicher Bedarf vorliegen. Zur eigenen Absicherung sollte sich jeder Käufer vom Verkäufer die genauen Grenzpunkte direkt vor Ort anzeigen lassen. Mit der überlassenen Flurkarte findet der Abgleich somit statt.
Vorsicht ist in dem Moment geboten, falls weder Grenzmarken noch Grenzsteine vor Ort vorhanden sind. Es kommt vor, dass Gebäude oder Zäune sich nicht auf der rechtmäßigen direkten Grenze befinden. So kann in der Zukunft mit der Nachbarschaft über den Grenzverlauf gestritten werden. Oftmals enden diese Streitigkeiten kostenaufwendig sowie langwierig vor dem Gericht.
Kommt es offensichtlich zu Unstimmigkeiten mit der Lage vor Ort und der vorhandenen Flurkarte, sollte eine Grenzvermessung vor Kauf beantragt werden. Somit wird eine klare Rechtssicherheit erlangt. Bei einer Teilveräußerung eines Grundstückes sieht es ähnlich aus. Dabei wird die Bildung eines erneuten Flurstückes angezeigt. Eine Vermessung wird für das neue Flurstück notwendig. Mit diesem Vorgang findet eine neue Festschreibung statt.
Durch die entsprechende Vermessung durch zum Beispiel Dipl.-Ing. Heinrich Hilbring werden zuerst die bisherigen Grenzverläufe untersucht und nachgemessen. Es findet dann die entsprechende Gemarkung statt. Dabei dürfen keine Rechtsvorschriften verletzt werden. Die entsprechenden Bauverordnungen und Brandschutzverordnungen sind einzuhalten. Der Vermessungsingenieur wird entsprechend zur Beratung mit hinzugezogen.
Kommt es zu Unklarheiten und es sind keine Grenzsteine vor Ort oder die Grenzsteine stehen womöglich nicht mehr am richtigen Ort, so kann der Vermessungsingenieur helfen entsprechende Steine zu setzen bzw. nachzumessen. Der Vermessungsingenieur benötigt alle Angaben zum Flurstück und zur Gemarkung. Gehört das Grundstück mehreren Personen, wird eine Vollmacht aller Miteigentümer benötigt. Der beauftragte Vermessungsingenieur wird die notwendigen Unterlagen anfordern. In diesem Zusammenhang wird für die Vermessung durchaus eine entsprechende Gebühr erhoben.
Anschließend werden die Unterlagen genau geprüft. Das geteilte Grundstück erhält eine neue Flurnummer und wird entsprechend behördlich eingetragen. Mit dem behördlichen Einzug kann jederzeit ein Auszug des Registereintrages angefordert werden. Nach Abschluss wird ein Termin beim Notar notwendig, damit die ausgeführte Teilung entsprechend notariell beglaubigt werden kann. Somit ist das Grundstück ebenso wieder veräußerungsfähig.
Es ist anzuraten, bei einem eventuellen Vermessungsvorhaben den Nachbarn über das Ansinnen freundlich in Kenntnis zu setzen. Er sollte sogar bei dem Fehlen von Grenzzeichen aktiv mitwirken. Welche Art der Gemarkung genau vorliegt, dies entscheiden die Gemeinden vor Ort. Bei einer Abmarkung werden die Kosten der Beteiligten von beiden Parteien gleichermaßen getragen. Bei einem etwaigen Streit sollte vorher genau bedacht werden, welche Kosten entstehen. Es kommt vor, dass die Rechtsstreitigkeiten und die darauffolgenden Vermessungsaktivitäten bei Weitem den jeweiligen Vorteil überschreiten. Eine gütliche Einigung kann durchaus für beide Seiten kostengünstiger werden.